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Das Regulierungsverfahren 2023/1542/COD wird am 18. Februar 2024 formell in Kraft treten und damit offiziell die Batterierichtlinie von 2006 ersetzen und an die Stelle der Richtlinie von 2008 sowie der Verordnung 2019/1012 treten. Während die ursprüngliche Absicht dieser Rechtsvorschrift darin bestand, mittels Durchsetzung nachhaltiger Beschaffungs- und Entsorgungspraktiken Batterien in die Kreislaufwirtschaft aufzunehmen, beinhaltet die endgültige Fassung nun einen deutlich breiteren Anwendungsbereich.

Neben den Anforderungen im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft werden mit der Verordnung auch spezifische Vorschriften für verschiedene Batterietypen eingeführt, darunter Batterien für Elektrofahrzeuge, Energiespeichersysteme und Batterien für E-Bikes. Darüber hinaus werden jenen Herstellern, die Batterien auf dem EU-Markt zu verkaufen beabsichtigen, strengere Vorgaben hinsichtlich der Produktionsparameter auferlegt.

Überblick über die Verordnung (EU) 2023/1542/COD

  • Die neue Rechtsvorschrift erlegt allen auf dem EU-Markt tätigen Herstellern, Produzenten, Importeuren und Händlern von Batterien eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Lieferkette auf. Sie legt auch Anforderungen für Wirtschaftsakteure fest, die innerhalb der EU Batterien in Betrieb nehmen.
  • Die neue Verordnung gilt für alle in der EU verkauften Batterien – einschließlich Gerätebatterien, gebrauchsfertigen Batteriemodulen, Industriebatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Starterbatterien (SLI) sowie Batterien für „leichte Verkehrsmittel“, die in E-Bikes, E-Mopeds und E-Scootern verwendet werden.
  • Sie betrifft weiterhin Batterien, die dazu bestimmt sind, in Produkten wie elektronischen Tablets verbaut zu werden, oder die Produkten (beispielsweise Elektrowerkzeugen) hinzugefügt werden, um diese betreiben zu können.
  • Die neue Rechtsvorschrift enthält detaillierte Vorgaben in Bezug auf Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information. Außerdem werden Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung festgelegt und die Sammlung, Behandlung und Meldung von Altbatterien geregelt.

Kennzeichnungsanforderungen

Unter der neuen Verordnung müssen alle Batterien – unabhängig davon, ob sie in einem Produkt verwendet oder separat bereitgestellt werden – mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Um das CE-Zeichen zu erhalten, müssen die Batteriehersteller eine auf die neue Batterieverordnung bezogene CE-Konformitätsbewertung durchführen. Diese Bewertung basiert darauf, wie die entsprechende Batterie verwendet wird, und erfolgt zusätzlich zu allen anderen anwendbaren CE-Kennzeichnungsvorschriften. Für Geräte- und Industriebatterien mit einer Kapazität von weniger als 2 kWh beinhaltet dieses Verfahren eine Selbstzertifizierung. Für alle anderen Batterien muss eine notifizierte Stelle – wie die CSA-Group – eingeschaltet werden.

Die Vorschriften zur CE-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung treten generell am 18. August 2024 in Kraft. Zunächst werden sich die Vorgaben für die CE-Kennzeichnung vor allem auf Gesundheits- und Sicherheitsinformationen beziehen. Ab 2026 müssen diese Kennzeichnungen auch Informationen über die CO2-Bilanz und den Rezyklatanteil der jeweiligen Batterie enthalten.

Informationsanforderungen

Mit der Verordnung werden neue Informationsvorschriften für in der EU verkaufte Batterien eingeführt. Dazu gehören beispielsweise:

Erklärung zum CO2-Fußabdruck: Alle Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh müssen mit einer „deutlich lesbaren und nicht entfernbaren“ Erklärung zum CO2-Fußabdruck und einem Label versehen sein. In dieser Erklärung sollte der bei der Batterieherstellung verwendete Anteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel angegeben werden.

CE-Kennzeichnung: Bei Batterien, die in einem Gerät enthalten sind, sollte das CE-Zeichen direkt auf dem Gerät in deutlich sichtbarer und lesbarer Form angebracht werden. Dies bedeutet eine Änderung in bestimmten Teilen der EU und auch in Deutschland, wo Hersteller bisher verpflichtet waren, die CE-Kennzeichnung auf der Batterie selbst und nicht auf dem gesamten Gerät anzubringen.

Die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gelten ab dem 18. August 2026.

QR-Code-Verknüpfung mit Batteriepass: Jede Industriebatterie (mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh), Batterie für Elektrofahrzeuge und LV-Batterie muss einen QR-Code enthalten, der mit ihrem elektronischen Batteriepass verknüpft ist. Dieser Pass soll die Transparenz entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette erhöhen, indem er allgemeine Informationen über die Batterie, wie den Namen und den geografischen Standort des Herstellers sowie das Datenblatt der Batterie bietet und enthält.

Der QR-Code für den Batteriepass wird am 18. Februar 2027 verpflichtend.

Dokumentationsanforderungen

Unter der neuen Verordnung benötigen alle Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Batterien für Elektrofahrzeuge und LV-Batterien einen Batteriepass. Der Pass ist ein digitales Dokument, das die Transparenz innerhalb der Liefer- und Wertschöpfungskette jeder Batterie verbessern soll.

Der Batteriepass, auf den jeder über den bereits erwähnten QR-Code auf der Batterie zugreifen kann, muss Angaben zu sechs wesentlichen Bereichen enthalten:

Allgemeine Produkt- und Herstellerinformationen

  • Herstellername
  • Batterieklasse
  • geografischer Standort der Produktionsstätte der Batterie
  • Herstellungsdatum (Monat und Jahr)
  • Gewicht
  • Kapazität
  • Batteriezustand

CO2-Fußabdruck

  • angegebener CO2-Fußabdruck
  • Anteil des Kohlenstoff-Fußabdrucks der Batterie in verschiedenen Lebenszyklusphasen
  • CO2-Fußabdruck-Leistungsklasse
  • Weblink zur öffentlichen Studie zum CO2-Fußabdruck
  • verwaltungstechnische Angaben zum Hersteller
  • Angaben zum geografischen Standort der Produktionsstätte der Batterie
  • Angaben zum Batteriemodell, für das die Erklärung gilt

Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Lieferkette

  • Ein Bericht zur Sorgfaltspflicht, der drei wesentliche Elemente dokumentiert:
    • Jahresbericht über die Grundsätze der Sorgfaltspflicht
    • Risikomanagementplan für das Managementsystem des Wirtschaftsakteurs
    • unabhängige Überprüfung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten

Materialien und Zusammensetzung

  • Einzelheiten zu den Bestandteilen der Batterie
  • Bestimmung der in der Batterie enthaltenen Gefahrstoffe (mit Ausnahme von Quecksilber, Kadmium oder Blei)
  • Liste jener kritischen Rohstoffe, die in der Batterie in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind

Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz

  • Informationen über Zerlegungsverfahren
  • Teilenummern von Komponenten
  • Bezugsquellen für Ersatzteile
  • Sicherheitsmaßnahmen
  • geeignetes Löschmittel

Leistung und Lebensdauer

  • Hersteller müssen in diesem Abschnitt etwa 40 verschiedene Datenattribute zur Verfügung stellen, wobei bestimmte Attribute für bestimmte Batteriekategorien verpflichtend sind.
  • Die Daten werden in statische (vor der Nutzung) und dynamische (während der Nutzung) Attribute unterteilt und umfassen Aspekte der Leistung und Lebensdauer.

Prüfanforderungen

Um sicherzustellen, dass eine Batterie den neuen Sicherheitsparametern der Verordnung entspricht, muss sie erfolgreich eine Reihe von Prüfungen durchlaufen, darunter solche zu:

  • Temperaturschock und -wechsel
  • externem Kurzschlussschutz
  • Überladeschutz
  • Überhitzungsschutz
  • Schutz vor Wärmeausbreitung
  • Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beschädigung durch äußere Kräfte
  • interner Kurzschluss
  • thermisches Verhalten bei unsachgemäßem Gebrauch
  • Brandprüfung
  • Emission von Gasen

Prüfdienstleistungen der CSA Group

Wenn Sie ein Batteriehersteller sind, der derzeit den EU-Markt beliefert oder dies für die Zukunft plant, ist es von entscheidender Bedeutung, die neuen Anforderungen genau zu kennen und darauf vorbereitet zu sein, sie rechtzeitig zu erfüllen.

Obwohl die neue Verordnung offiziell am 18. Februar 2024 in Kraft tritt, wird die Umstellung von der bestehenden Batterierichtlinie zunächst nur minimale Änderungen mit sich bringen. Bedenken Sie jedoch, dass in den kommenden Monaten und Jahren schrittweise neue Pflichten und Vorgaben eingeführt werden.

Bei der Navigation durch diese sich ständig ändernde regulatorische Landschaft können Sie sich bei der Erfüllung Ihrer Prüfanforderungen auf die CSA Group verlassen. Wir können eine breite Palette von Prüfungen durchführen, die im Rahmen der neuen EU-Batterieverordnung vorgeschrieben sind – darunter Konformitätsbewertungen, Überprüfungen der Batteriesicherheit usw. Um mehr zu erfahren kontaktieren Sie uns bitte.